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Titel: Stammzellforschung und Forschungsfreiheit

Oder: Schützt Art. 5 III 1 GG jede Forschung? (Zweiter Teil)

Autor: Harald Dähne*

 

Beitragstyp: Aufsatz

Fundstelle: GreifRecht 2008, 81−87

 

Abstract:

 

Humane embryonale Stammzellen können sich durch Zellteilung nahezu unbegrenzt vermehren und sind aufgrund ihrer Fähigkeit zur Spezialisierung in der Forschung sehr begehrt. Die Gewinnung embryonaler Stammzellen ist in Deutschland verboten, da der befruchteten menschlichen Eizelle Menschenwürde und Lebensrecht zuerkannt wird. Anläßlich der jüngsten Diskussionen um die Stichtagsregelung bezüglich des Stammzellenimportes, wird im Beitrag aufgezeigt, inwiefern die Forschungsfreiheit das Arbeiten mit embryonalen Stammzellen etc. schützt. In Teil 1 des Beitrags wurden dafür zunächst notwendige Begriffe geklärt, sowie die einfachgesetzliche Lage erläutert. Ebenso wurde dargestellt, was unter externer und interner Forschungsfreiheit zu verstehen ist.

Anknüpfend an Teil 1 (erschienen in GreifRecht, Heft 5, April 2008) sollen in diesem zweiten Teil die Auswirkungen des Grundrechts auf Forschungsfreiheit für die Stammzellforschung diskutiert werden. Dabei wird zunächst auf die Entwicklung des Grundrechts auf Forschungsfreiheit eingegangen, bevor der Autor seinen eigenen Ansatz darstellt.

 

* Harald Dähne ist in den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages tätig.

 

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