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Titel: Die Rechtsscheinswirkung einer nicht zurückgegebenen Vollmachtsurkunde im Grundbucheintragungsverfahren**

Autor:  Professor Dr. Dr. h. c. mult. Andreas Wacke LL. D. h. c. * 

 

Beitragstyp: Aufsatz 

Fundstelle: GreifRecht 2012, 1−12 

 

Abstract:

 

Einer vorgelegten Vollmachtsurkunde darf ein Kontrahent vertrauen, auch wenn die Vertretungsmacht vom Vollmacht­ geber widerrufen wurde oder auf andere Weise erloschen ist. Das schützenswerte Vertrauen auf ihren Fortbestand ersetzt die objektiv nicht mehr vorhandene Vertretungs­ macht. Schützenswert ist das Vertrauen nach den §§ 169, 173 BGB, wenn der Kontrahent das Erlöschen „bei der Vor­ nahme des Rechtsgeschäfts“ weder kennt noch kennen muss.

Welcher Zeitpunkt unter der „Vornahme des Rechtsgeschäfts“ zu verstehen ist, ist umstritten; für den Erwerb von Rech­ ten an einem Grundstück ist dies gänzlich unklar und wird selten erörtert. Auch der im folgenden zu analysierende Be­ schluss des OLG Hamm hat diesen entscheidungserheblichen Punkt nicht geklärt. Nach diesem Beschluss sei eine bean­ tragte Rechtsänderung sogar dann nicht mehr einzutragen, wenn das Erlöschen der Vollmacht erst im Eintragungsver­ fahren zutage tritt. Gegenüber der Pflicht des Grundbuch­ amtes, das Grundbuch richtig zu halten, müsse nämlich der Schutz des Erwerbers zurücktreten. Dieses Ergebnis und die­ se Begründung sind jedoch unzutreffend. Gar nicht erörtert hat das OLG das hier in Betracht kommende Verbot des Selbstkontrahierens. 

 

 

 * Der Autor lehrte bis zu seiner Emeritierung Römisches Recht, Bür- gerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität zu Köln und war Direktor des dortigen Instituts für Römisches Recht. Bis zur 4. Auflage war er Mitarbeiter am Münchener Kommentar zum BGB im Grundstücksrecht (§§ 873 bis 902) und im Familien- recht (§§ 1298 bis 1362 sowie Nichteheliche Lebensgemeinschaft). Bei ihm habilitierten sich die Professoren Hans­Georg Knothe und Jürgen Kohler (beide Greifswald), sowie Christian Baldus (Heidel- berg). Wacke ist Ehrendoktor der Universitäten von Szeged (Un- garn), Trnava (Slowakei), der Pontificia Universidad Católica in  Santiago de Chile und Legum Doctor honoris causa der Univer- sity of South Africa (Pretoria). E-Mail: andreas.wacke@uni-koeln. de.

** Zur Kritik am Beschluss des OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2004 – 15 W 163/04; Fundstellen unten Fn. 10.

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